AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Schlossaufnahmevertrag
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Schlosszimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferung des Schlosses.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenden Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Schlosses, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB bedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Schloss zustande. Dem Schloss steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind das Schloss und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Schloss gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamt- schuldner für alle Verpflichtungen aus dem Schlossaufnahmevertrag, sofern dem Schloss eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3. Alle Ansprüche gegen das Schloss verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährunsverkürzung gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Schlosses beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Das Schloss ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die vom ihm in Anspruch genommen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Schlosses zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Schlosses an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Schloss allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % anheben.
4. Die Preise können vom Schloss ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Schlosses oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Schloss dem zustimmt.
5. Rechnungen des Schlosses ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Schloss ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Schloss berechtigt, die jeweils geltenden Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Schloss bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Das Schloss ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
7. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtkräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Schlosses aufrechnen oder mindern.
IV Rücktritt des Kunden (I.e. Abbestellung, Stornierung) /Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Schlosses
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Schloss geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Schlosses. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Schlosses zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen dem Schloss und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Schlosses auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Schloss ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
3. Dem Schloss steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % für vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück, 70 % für Halbpension-, 60 % für Vollpensionarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
V. Rücktritt des Schlosses
1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Schloss in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfragen des Schlosses auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Schloss gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Schloss ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Schloss berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls …
… höhere Gewalt oder andere vom Schloss nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
… Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden.
… das Schloss begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Schlossleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Schlosses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Schlosses zuzurechnen ist.
… ein Verstoß gegen oben Klausel I Nr. 2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des Schlosses entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.
VI. Zimmerbereitstellung, -Übergabe und -Rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
VII. Haftung des Schlosses
1. Das Schloss haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Schloss die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Schlosses beruhen. Einer Pflicht- verletzung des Schlosses steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Schlosses auftreten, wird das Schloss bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das Ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Schlossgarage oder auf einem Schlossparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvetrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Schlossgrund abgestellter und rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Schloss nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 1 Sätze 4 gelten entsprechend.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Schlossaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- Zahlungsort ist der Sitz des Schlosses.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand- auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Schlosses. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Schlosses.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN- Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Schlossaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.